Das Finanzamt erstattet bis zum jährlichen Höchstbetrag 20 Prozent der Kosten der Pflege.
Nachweis der Pflegebedürftigkeit nicht mehr erforderlich
Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen nicht einmal mehr Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Es genügt für die steuerliche Förderung, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege in Anspruch genommen werden, also Leistungen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Sozialstation eingekauft werden.
Nicht nur pflegebedürftige Person kann Steuerermäßigung beanspruchen
Wichtig ist vor allem auch, dass nicht nur die pflegebedürftigen Personen selbst , sondern auch andere Personen, etwa die Kinder, die für die Pflege- und Betreuungsleistungen finanziell aufkommen, diese Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Zahlt also der Sohn oder die Tochter die Privatanteile des ambulanten Pflegedienstes, so können die Kinder die steuerliche Förderung einstreichen.
Entscheidend ist nicht mehr, wer die Leistung empfangen hat, sondern wer der Auftraggeber, Rechnungsempfänger und Zahler der Rechnung ist.
Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen
Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden daher zwei pflegebedürftige Personen ( also etwa die Eltern gemeinsam) in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal – sprich mit max. 20 Prozent auf 20 000 Euro – in Anspruch genommen werden.
Beträge über 20 000 Euro sind außergewöhnliche Aufwendungen
Beiträge jenseits von 20 000 Euro können – wie gehabt – als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Praxis –Tipp
Beauftragen (und zahlen) sollte die Rechnung des ambulanten Pflegedienstes immer derjenige innerhalb der Familie, der Einkommen- bzw. Lohnsteuer zahlt.